Steuerliche Absetzbarkeit des berufsbegleitenden Studiums

Spätestens mit der nächsten Steuererklärung stellt sich die Frage, ob ein berufsbegleitendes Studium überhaupt steuerlich absetzbar ist und wenn ja, in welchem Umfang und als was es steuerlich deklariert werden kann. Tatsächlich gibt es zwei Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit, nämlich als Sonderausgaben oder als Werbungskosten, die nicht wahlweise, sondern jeweils unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung stehen.

Ein berufsbegleitendes Studium kann als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn es sich bei dem berufsbegleitenden Studium um ein Erststudium handelt, das nicht aus betrieblichen Gründen vom Arbeitgeber veranlasst wurde und auch nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert wird.

Berufsbegleitendes Studium: Steuerliche AbsetzbarkeitAls Werbungskosten kann ein berufsbegleitendes Studium abgesetzt werden, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung oder auch ein abgeschlossenes Erststudium vorangegangen ist, wenn es sich also um eine weitere Berufsausbildung handelt. Wird das berufsbegleitende Studium betrieblich angeordnet, weil möglicherweise der Arbeitsplatz auf dem Spiel steht oder sich durch das berufsbegleitende Studium die Aufstiegs- und Karrierechancen verbessern, dann werden die dafür anfallenden Aufwendungen ebenfalls als Werbungskosten in der Steuererklärung ausgewiesen. Als Werbungskosten absetzen heißt, dass das berufsbegleitende Studium in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden kann. Das betrifft nicht nur das Studium an sich, also die Studiengebühren, sondern auch Studienmaterialien wie Bücher, Fachzeitschriften, aber auch Fahrtkosten zum Studienort sowie Übernachtungskosten, beispielsweise bei einem oder auch mehreren Präsenztagen im Rahmen eines Fernstudiums.

Der Unterschied zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben besteht also nicht nur darin, dass diese bis zu einer Höhe von 4.000 Euro begrenzt sind. Sonderausgaben sind darüber hinaus auch nur in dem Jahr absetzbar, in dem sie entstehen. Anders verhält es sich mit den Werbungskosten. Sie können in voller Höhe geltend gemacht werden und können bei negativem Einkommen als sogenannter Verlustvortrag noch mit in das nächste Jahr genommen und bei der folgenden Steuererklärung von der Steuer abgesetzt werden.