Meister-BAföG

Das Meister-BAföG ist eine Aufstiegsförderung für Berufspraktiker.Was es früher nur für Studenten und Schüler gab, können nun auch Berufspraktiker in Anspruch nehmen. Das Meister-BAföG ist eine Aufstiegsförderung auf der Grundlage des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG). Das Meister-BAföG stärkt die Motivation von Fachkräften sich fortzubilden und schafft einen Anreiz, den Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen. Seine Bewilligung ist an bestimmte persönliche, qualitative und auch zeitliche Anforderungen geknüpft, eine Altersbeschränkung gibt es nicht.

Nicht nur angehende Meister erhalten diese finanzielle Unterstützung. Jede andere Aufstiegsfortbildung ist ebenso über das Meister-BAföG förderungswürdig, wenn der angestrebte Abschluss über dem bisherigen Ausbildungsniveau eines Facharbeiters, Gesellen, Gehilfen oder auch über einem Berufsschulabschluss liegt. Das Meister-BAföG ist eine Fördermaßnahme nicht nur für Handwerker, sondern sie wendet sich grundsätzlich an alle Berufsbereiche und zwar unabhängig davon, in welcher Form und in welchem Umfang die Fördermaßnahme durchgeführt wird. Dabei kann es sich um eine Aufstiegsfortbildung beispielsweise in Vollzeit, in Teilzeit oder auch als Fernunterricht handeln. Die Förderungsdauer beträgt bei einer Vollzeitmaßnahme höchstens 24 Monate und bei einer Teilzeitmaßnahme höchstens 48 Monate, wobei unter bestimmten Voraussetzungen die Förderungsdauer um weitere 12 Monate verlängert werden kann.

An die Beschaffenheit der förderungswürdigen Fortbildung werden weitere Voraussetzungen geknüpft. Diese muss insgesamt mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Sofern es sich um eine Vollzeitmaßnahme handelt, muss sie an mindestens vier Tagen pro Woche stattfinden und eine Wochenstundenzahl von 25 Stunden betragen. Teilzeitmaßnahmen sind an die Vorgabe von mindestens 150 Unterrichtsstunden gebunden, die innerhalb von acht Monaten geleistet werden müssen. Fernlehrgänge werden dann mit Meister-BAföG gefördert, wenn sie die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Meister-BAföG und des Fernunterrichtsgesetzes erfüllen. Ausgeschlossen ist der Antrag auf Meister-BAföG beispielsweise nach einem bereits abgeschlossenen Hochschulstudium. Ebenfalls von der Fördermaßnahme ausgeschlossen oder teilweise ausgeschlossen sind Antragsteller, die bereits Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) erhalten.

Die eigentliche Höhe des Meister-BAföG orientiert sich an den Bedarfssätzen von auswärtig untergebrachten Schülern mit abgeschlossener Ausbildung und ist in §10 Abs. 2 AFBG geregelt. Über das Meister-BAföG finanziert werden kann die gesamte Aufstiegsfortbildung bis zu einem Höchstbetrag von aktuell 10.226 Euro. Übersteigen die in den §§ 17 und 17a AFBG geregelten Freibeträge das Einkommen oder Vermögen des Antragstellers, wird das Meister-BAföG entsprechend gemindert. Es setzt sich zusammen aus einem Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent und einem höheren Darlehensanteil, wobei die Höhe beider Teile abhängig ist vom Förderungsgegenstand und von der familiären Situation. Während der Zuschuss nicht zurückgezahlt werden muss, muss nach Ablauf einer zweijährigen zinsfreien Karenzzeit der Teil des Meister-BAföG, der als Darlehen gewährt wurde, innerhalb von vier Jahren zurückgezahlt werden, wobei der erhobene Zinssatz deutlich unter dem marktüblichen liegt. Seit dem 1. Oktober 2010 gilt das 23. BAföG Änderungsgesetz, durch das sich die Förderkonditionen für Aufstiegsfortbildungen deutlich verbessert haben. Die Bedarfssätze wurden um zwei Prozent, die Freibeträge um drei Prozent angehoben und es erfolgte eine Zinsanpassung.