Abschreibung

Unter Abschreibung wird im betrieblichen Rechnungswesen die planmäßige oder außerplanmäßige Wertminderung von Vermögensgegenständen bezeichnet. Somit entspricht diese dem Wertverlust von Gesellschaftsvermögen (Anlage- und Umlaufvermögen). Ursächlich für eine Abschreibung können sowohl Alterung sowie Verschleiß, aber auch ein Preisverfall oder Unfallschaden sein. Die Abschreibung findet sich als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung wieder. Der Abschreibung gegenüber steht die Zuschreibung, welche aufgrund einer aktuell eingetretenen Erhöhung des Marktpreises oder Börsenkurses, mit einer Wertsteigerung gegenüber dem Vorjahr einhergeht. Im Steuerrecht wird die Abschreibung als Absetzung für Abnutzung (AfA) bezeichnet. Unterschieden wird zwischen unterschiedlichen Abschreibungsmethoden.

Die lineare Abschreibung

Die lineare Abschreibung steht für die einfachste und gebräuchlichste dieser Methoden. Diese kann auf alle unbeweglichen und beweglichen Wirtschaftsgüter angewandt werdgewen. Der Abschreibungsbetrag fällt hierbei Jahr für Jahr in gleicher Höhe aus. Diesen erhält man, wenn der Bemessungswert (Anschaffungs- oder Herstellkosten plus Erwerbsnebenkosten) des Gutes durch die Nutzungsdauer geteilt wird. Da jedes Jahr stets derselbe Betrag vom Restwert des Gegenstandes abgeschrieben wird, beträgt dessen Wert am Ende der Nutzungsdauer 0 EUR. Sogenannte AfA-Tabellen geben Auskunft über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Im Jahr der Anschaffung, darf die Abschreibung nur zeitanteilig vorgenommen werden ( ein Zwölftel pro Monat). Handelt es sich bei dem Abschreibungsgegenstand um ein Gebäude, beträgt die Nutzungsdauer in der Regel 50 Jahre und der AfA-Satz somit 2 %.

Die lineare Abschreibung steht für die einfachste und gebräuchlichste Methode der Abschreibung.

Die degressive Abschreibung

Im Allgemeinen und vor allem bei beweglichen Gütern, konnte sich der Unternehmer in seiner Gewinnermittlung auch für die degressive Abschreibung entscheiden. Zum 01.01.2011 wurde die degressive Abschreibung vom Gesetzgeber jedoch abgeschafft. Demnach kann diese Form der Abschreibung für ab diesem Zeitpunkt erworbene Wirtschaftsgüter nicht mehr angewandt werden. Der Abschreibungssatz war hierbei auf 25% und maximal auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung begrenzt. Die Abschreibung auf das Wirtschaftsgut erfolgte hierbei in fallenden Jahresbeträgen. Demnach ergab sich im ersten Jahr der höchste Abschreibungsbetrag, im letzten dagegen der niedrigste. Anhand der degressiven Abschreibung hatte der Unternehmer die Chance, bereits im Jahr der Anschaffung einen relativ hohen Anteil der Anschaffungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend zu machen. Der Abschreibungssatz war grundsätzlich auf den letzten Buchwert am Ende des letzten Wirtschaftsjahres anzuwenden.

Bei der degressiven Abschreibung erfolgt die Abschreibung in fallenden Jahresbeiträgen.

Die progressive Abschreibung

Bei der progressiven Abschreibung werden, im Gegensatz zur degressiven Abschreibung, mit zunehmender Nutzungsdauer höhere Beträge abgeschrieben. Betriebswirtschaftlich begründen lässt sich dieser Abschreibungsvariante mit einem höheren Wertverlust zum Ende der Nutzungsdauer. Allerdings ist die progressive Abschreibung in der Praxis nahezu bedeutungslos, da sie steuerrechtlich stets und auch handelsrechtlich zumeist unzulässig ist. Diese Abschreibung ist lediglich bei Anlagen anwendbar, die anfangs nicht ausgelastet sind und deren Nutzung erst später ansteigt. So kommt diese etwa bei Obstplantagen in Frage oder bei Immobilien, deren Wert mit der Zeit steigt.

Bei der progressiven Abschreibung erfolgt die Abschreibung in steigenden Jahresbeiträgen.

Gemäß dem Steuerrecht können auch Sonderabschreibungen vorgenommen werden, um das Gut auch handelsrechtlich mit demselben Wert bilanzieren zu können. Hierunter fällt etwa die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern. Demzufolge können bewegliche und nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbständig nutzbar sind und deren Anschaffungs- oder Herstellkosten 410 EUR nicht übersteigen, bereits im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.