Studienplatzklage

In Deutschland stellt sich die Situation bezüglich der Zulassung zu den Studiengängen an den Universitäten oder Fachhochschulen oftmals so dar, dass es eine Zulassungsbeschränkung gibt. Meistens ist das ein Numerus Clausus, den der Bewerber erfüllen muss, um einen Studienplatz zu bekommen. Wer diesen Numerus Clausus nicht erfüllt und auch nicht warten möchte bis der NC über die Wartezeit erfüllt werden kann, wird sich oftmals die Frage stellen, ob man dennoch zur gewünschten Zulassung gelangen kann. Eine Möglichkeit stellt die Zulassungsklage dar. Es handelt sich bei der Studienplatzklage um eine umgangssprachliche Bezeichnung des Tatbestandes, dass der Studierwillige seinen Anspruch auf die Zulassung zum Studium und der damit verbundenen Einschreibung (Immatrikulation) gerichtlich oder auch außergerichtlich durchzusetzen versucht, nachdem er zuvor abgelehnt worden ist.

StudienplatzklageEine solche Studienplatzklage kann Aussichten auf Erfolg haben, aber eine Garantie gibt es keineswegs. Die Klage an sich stützt sich fast immer auf die Behauptung, dass es an den Universitäten und Fachhochschulen in der Praxis mehr Studienplätze gibt, als offiziell ausgewiesen werden, sodass im Prinzip diverse freie Plätze nicht "besetzt" werden. Argumentiert der Studienplatzbewerber in dieser Richtung und möchte er trotz vorheriger Ablehnung versuchen, doch noch rechtzeitig zum Beginn des Semesters einen Studienplatz zu erhalten, kann er einen sogenannten Antrag auf "außerkapazitäre Zulassung" stellen. Wird der außergerichtliche Antrag abgelehnt, kann in der Folge im Zuge eines gerichtlichen Eilverfahrens eine Klage auf Zulassung erhoben werden.

Zuständig für die Klage ist das jeweilige Verwaltungsgericht. Es kommt bei diesen Klageverfahren dann durchaus häufiger bzw. sogar regelmäßig vor, dass die Gerichte in der Form zu Gunsten der Kläger entscheiden, dass die Universität noch weitere Studienplätze einrichten muss, da die Kapazitäten nach Auffassung des Gerichtes noch nicht ausgeschöpft sind. Die dann neu eingerichteten Studienplätze werden unter allen Klägern verteilt. Da es jedoch meistens mehr Kläger als neu eingerichtete Plätze gibt, müssen die freien Plätze verlost werden. Insofern hängt der Erfolg einer Studienplatzklage letztendlich in großem Umfang davon ab, wie das Verhältnis von Klägern zu den neue geschaffenen Studienplätzen ist.

Bevor man sich für eine Studienplatzklage entscheidet, deren Erfolg wie zuvor angeführt mitunter vom Losglück abhängt, sollte man sich über die Kosten einer derartigen Klage informieren. Oftmals kann der Kläger mit dem Anwalt vereinbaren, dass "lediglich" die Mindestvergütung berechnet wird, aber auch die ist nicht gerade gering. Wie hoch diese Mindestvergütung ist, hängt vom jeweiligen Streitwert ab, der durchschnittlich bei einer Studienplatzklasse rund 3.500 Euro beträgt. Von diesem Wert ausgehend betragen die Kosten für den eigenen Anwalt etwa 350 bis 400 Euro. Ist neben dem gerichtlichen Eilverfahren allerdings zusätzlich ein Klageverfahren zu führen, verdoppeln sich diese Kosten in etwa. Wird die Klage abgewiesen, kommen zusätzlich noch die Gerichtskosten von rund 200 bis 250 Euro hinzu.